Härtefallantrag Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein, § 23 Abs. 4 Länderübereinkunft
Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten. Der Antrag ist über den Oberlandesgerichtspräsidenten einzureichen, in dessen Bezirk der Referendar zuletzt ausgebildet worden ist.
Bei Gestattung der zweiten Wiederholung der Prüfung bestimmt der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes etwaige weitere Auflagen; ein Ergänzungsvorbereitungsdienst kann nicht angeordnet werden.
Anforderungen: eher gering
Der Umgang mit Härtefallanträgen ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. In Hamburg ist ein Härtefallantrag mit keinen hohen Anforderung verbunden. Es ist allerdings erforderlich, dass kurze Ausführungen dazu gemacht werden, warum der Prüfungsversuch nicht erfolgreich gewesen ist und warum der erneute Wiederholungsversuch erfolgreich sein wird. Auflagen werden z.T. ebenfalls auferlegt (z.B. 10 zu bestehende Klausuren im Klausurenkurs).
Eine Beratung ist im Zweifel erforderlich. Dazu stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.
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Ich hätte nie gedacht, dass es klappt, wollte aber alles versuchen. Nun bin ich durchs Mündliche und sehr froh, dass alles gut gegangen ist.
Ich habe mich sehr gut aufgehoben und gut beraten gefühlt. Mein rechtliches Problem konnte durch die Beratung schnell gelöst werden.
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