Unsere Rechtsgebiete

Prüfungsanfechtung

Wir beraten Sie im Bereich der Prüfungsanfechtung und vertreten Ihre Rechte mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln.

Prüfungsrecht

Das Prüfungsrecht ist die Grundlage jeder Prüfungsanfechtung, aber auch vieler weiterer Entscheidungen im Prüfungswesen.

Hochschulrecht

Wir beraten im Bereich des Hochschulrechts mit einem erfahrenen Team private und staatliche Hochschulen.

Aktuelle Erfolgsmeldungen:

I. Prüfungsanfechtung

Prüfungsanfechtungen von Prüfungsleistungen machen einen Großteil unserer täglichen Arbeit aus. Wir vertreten und beraten unsere Mandantschaft bundesweit in diesem Bereich.

1. Der Anwalt für Prüfungsanfechtung

Herr Rechtsanwalt Ronnenberg ist spezialisiert auf Prüfungsanfechtungen. Seit dem Jahr 2006 hat sich Herr Rechtsanwalt Ronnenberg auf den Bereich Bildungsrecht fokussiert und berät und vertritt seine Mandanten und Mandantinnen bundesweit mit seinem Team von Rechtsanwälten im Bereich der Prüfungsanfechtung. Mit der Gründung seiner Kanzlei – ursprünglich in Berlin – verfolgte Herr Rechtsanwalt Ronnenberg das Ziel, Prüfungsanfechtungen erfolgreich durchzusetzen. Zu dieser Zeit gab es noch wenige Kolleginnen und Kollegen, die sich auf diesen Bereich konzentriert haben. Heute gibt es eine Reihe von Anwälten, die den Bereich Prüfungsanfechtung für sich entdeckt haben.
Wenn Sie einen Anwalt für eine Prüfungsanfechtung benötigen und sich beraten oder vertreten lassen wollen, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren. Wir beraten Sie über die Kosten einer Prüfungsanfechtung, über Fristen, den Ablauf einer Prüfungsanfechtung allgemein.

2. Prüfungsanfechtung mit Erfolg

Wir versprechen und versichern Ihnen, alles juristisch und menschlich Mögliche zu unternehmen, um Ihrer Prüfungsanfechtung zum Erfolg zu verhelfen. Wir können aber keiner Mandantin und keinem Mandanten einen Erfolg bei einer Prüfungsanfechtung versprechen oder versichern. Dafür sind die einzelnen Fälle zu unterschiedlich und zu komplex. So ist bei einer noch so guten Widerspruchsbegründung der Erfolg und die Erfolgsaussichten zumindest auch abhängig von den jeweiligen Prüfern und auch von der Prüfungs- oder Widerspruchsbehörde.
Auch wenn es Anwälte im Bereich der Prüfungsanfechtung gibt, die überdurchschnittlichen Erfolg bei Prüfungsanfechtungen suggerieren wollen, so sind dies in der Regel leere Versprechungen und rein für die Mandantenakquise gedacht. Gewinner und der Erfolg werden nicht durch solche Versprechungen gemacht, sondern durch eine seriöse und aufrichtige Beratung und das von Anfang an.

3. Prüfungsanfechtung mit Erfahrung

Um die Chancen auf Erfolg einer Prüfungsanfechtung signifikant zu steigern, benötigt der Anwalt für Prüfungsanfechtung viel Erfahrung. Es genügt nicht, einfach ein Muster oder eine Vorlage für eine Prüfungsanfechtung zu benutzen. Die erfolgreiche Prüfungsanfechtung bedarf einer substantiierten und konkreten Begründung. Diese ist nur möglich, wenn der Anwalt die verschiedenen Fallkonstellationen bereits vielfach erfolgreich bearbeitet und sich so die notwendige Erfahrung angeeignet hat.
Wir können unseren Mandantinnen und Mandanten Erfahrung aus einer Vielzahl an Prüfungsanfechtungen und Widersprüchen gegen Prüfungsbewertungen anbieten. Unsere Mandantschaft kann von unserer Erfahrung profitieren. Uns geht es in jedem Fall um den Erfolg und die beste Lösung auch in Ihrer Sache. Wir arbeiten mit Leidenschaft und Engagement, um das Recht unserer Mandanten auf eine fehlerfreie Bewertung durchzusetzen und beachten dabei neben den juristischen Besonderheiten natürlich auch die Besonderheiten der einzelnen Bundesländer.

4. Prüfungsanfechtung mit Fingerspitzengefühl

So verschieden wie jeder einzelne Fall, so unterschiedlich sind auch die Herangehensweisen bei einer Prüfungsanfechtung. Wir analysieren jeden Fall vorab und überprüfen aufgrund von bereits abgeschlossenen Verfahren, welche Schritte angezeigt und notwendig sind, um das Recht unserer Mandantschaft so erfolgreich wie möglich durchzusetzen. Hierbei können wir auch auf unsere Datenbanken und Statistiken zu den jeweiligen Prüfungsbehörden und sogar zu den einzelnen Prüfern zurückgreifen. Es macht z.B. keinen Sinn, den Prüfer im Rahmen einer Prüfungsanfechtung von oben herab und mit bevormundender juristischer Argumentation bloßzustellen, so wie es einige Kollegen immer wieder versuchen. So ist es nicht ratsam, sich diejenigen, die die Bewertung anheben sollen, zu verärgern. Es hilft dabei auch nicht auf die mannigfaltigen Veröffentlichungen des Anwalts oder dessen erworbenen Titel oder sonstigen Tätigkeiten als Repetitor hinzuweisen. Es muss der richtige Ton getroffen werden. Dieser kann auch einmal deutlich sein, sollte aber immer vorher abgewogen werden. Im Klageverfahren dagegen kann der Anwalt für Prüfungsanfechtung dann durchaus eine andere und direktere Strategie wählen, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Wir legen allerdings besonderen Wert darauf, unsere Mandate bereits im Widerspruchsverfahren erfolgreich anzuschließen, da Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten aktuell sehr zeitaufwendig sind.

Wie lange dauert eine Prüfungsanfechtung?

Die Dauer einer Überdenkungs- oder Nachprüfungsverfahrens ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. Es kommt auch darauf an, wie viele Klausuren in einer Prüfungsanfechtung mit aufgenommen werden. In der Regel sollte das gesamt Verfahren allerdings nicht länger als 3 Monate dauern.

Habe ich Nachteile zu befürchten, wenn ich eine Prüfung anfechte?

Diese Frage wird sehr häufig gestellt und kann doch so einfach beantwortet werden: Nein! Sie müsen nicht befürchten nach der Prüfungsanfechtung Nachteile zu erleiden. Es ist Ihr gutes Recht, wenn Sie eine Prüfungsbewertung überprüfen lassen wollen. Dabei können Sie sich selbsverständlich, wie bei allen anderen Rechtsproblemen auch, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Welche Prüfungen kann ich anfechten?

Grundsätzlich kann jede Prüfungsentscheidung angefochten werden. Sie können einzelne Klausuren während des Studiums, Zwischenprüfungen und insbesondere das erste Staatsexamen und zweite Staatsexamen anfechten.

Neben den schriftlichen Prüfungsleistungen können auch mündliche Prüfung einer verwaltungsinternen Kontrolle zugeführt werden.

Kann ich eine Prüfung nur anfechten, wenn ich durchgefallen bin?

Nein, grundsätzlich können alle Prüfungsbescheide angefochten werden. Wenn Sie eine Notenverbesserung von z.B. 6 auf 8 Punkte anstreben, so kann dies durch eine Prüfungsanfechtung erreicht werden. Häufig geht es den Mandanten auch darum einen bestimmten Grenzwert zu erreichen, um z.B. ein VB (vollbefriedigend) zu erreichen. Allerdings geht es bei uns in der Kanzlei tatsächlich in der Mehrzahl der Fälle um eine Prüfungsanfechtung wegen Nichtbestehens.

Muss ich nach der Ergebnisbekanntgabe etwas besonders beachten?

Wichtig ist, dass Sie nach Erhalt des Prüfungsbescheids die Entscheidung treffen, ob Sie gegen den Bescheid vorgehen wollen.

Regelmäßig beträgt die Widerspruchsfrist 1 Monat. Diese Frist müssen Sie also beachten. Entweder legen Sie selber Widerspruch ein oder beauftragen uns dies zu tun. Die Begründung des Widerspruchs kann auch nach Ablauf der Monatsfrist erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit eine Fristverlängerung zur Begründung zu beantragen.

Können Sie pauschal die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung einschätzen?

Die Frage nach den allgemeinen Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung ist nicht einfach zu beantworten. Der Erfolg einer Prüfungsanfechtung hängt von vielen Faktoren ab. Solche Faktoren sind z.B. zunächst die Prüfungsleistung selbst, das Bundesland, die Namen der Prüfer und die Anzahl der fehlenden oder zu erreichenden Punkte. Da im Rahmen einer Akteneinsicht nicht nur Bewertungsfehler, sondern auch Verfahrensfehler überprüft werden, müsste zwischen diesen beiden Fehlerarten auch noch unterschieden werden.

Für die nähere Einschätzung Ihrer Konstellation können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Wenn Sie sich für die Beratung oder Vertretung durch uns entscheiden, so sind die entstehenden Kosten sicherlich ein wichtiger Bestandteil Ihrer Entscheidung. Wir stellen die Kosten schon im Vorfeld ganz offen dar und halten uns auch an diese.

SIE WÜNSCHEN EINEN KURZFRISTIGEN TERMIN?

Reimann Ronnenberg
Rechtsanwälte PartGmbB
Poststraße 37, 20354 Hamburg
Tel: 040 – 69 46 63 0
Fax: 040 – 69 46 63 10
Email:. kontakt@meine-pruefungsanfechtung.de

Montag bis Freitag: 8:00 bis 18:00 Uhr

II. Prüfungsrecht

Das Prüfungsrecht ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Eine Prüfungsanfechtung erfolgt z.B. auch nach den Grundsätzen des Prüfungsrechts, ist aber eben nur ein kleiner Bereich des Prüfungsrechts. Der Anwalt für Prüfungsrecht setzt sich mit einer Vielzahl an weiteren Problemstellungen und Fallkonstellationen auseinander.

1. Das Prüfungsverfahren

Das Prüfungsverfahren beginnt regelmäßig mit der Zulassung zur Prüfung. Hierfür muss der Prüfling die vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erworben haben und Fristen beachten. Probleme der Zulassung können Mängel im Zulassungsverfahren sein oder die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Zulassung besteht. Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn es z.B. zu einer Änderung der Prüfungsordnung gekommen ist, die eine Verschärfung der Zulassungsvoraussetzungen vorsieht. Ist der Prüfungsanspruch durch wiederholtes Durchfallen verloren, muss geprüft werden, ob die Studien- und Prüfungsordnung rechtmäßig ist (was häufig nicht der Fall ist) und ob Bewertungsfehler vorliegen. Nicht selten kommt es vor, dass ein Prüfungsausschuss falsch besetzt oder eine objektive Befangenheit eines Prüfers zu befürchten ist.
Fehler im Prüfungsverfahren berechtigen zu einer Prüfungsanfechtung, was regelmäßig eine Wiederholung der Prüfungsleistung zur Folge hat. Zu diesen Verfahrensmängeln gehören u.a. Störungen während des Prüfungsablaufs. Hierzu zählen u.a. Organisationsmängel (Verlust einer Prüfungsleistung / Prüfungszeit überschritten etc.), Baulärm, hohe oder niedrige Temperaturen im Prüfungssaal oder falscher Prüfungsstoff. Diese Mängel sind umgehend zu rügen. Nur wenn ein Prüfling Verfahrensfehler umgehend rügt, kann er sich später auf diese berufen. Wichtig ist hierbei, jeweils den Einzelfall zu betrachten.
Weitere Problemfelder finden sich im Bereich der Exmatrikulation. Hier gilt es schnell zu handeln, um etwaige Nachteile aus der Exmatrikulation zu verhindern, vor allem dann, wenn diese Exmatrikulation unrechtmäßig erfolgt ist.
Fragen der Zulässigkeit des Prüfungsstoffes, der Gleichbehandlung aller Prüflinge und der Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers sind weitere Bereiche mit denen sich der Anwalt für Prüfungsrecht regelmäßig beschäftigt. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Fallkonstellationen, deren Aufzählung den Rahmen dieser Übersicht sprengen würde.

2. Der Rücktritt und Prüfungsunfähigkeit

Die Prüfungsunfähigkeit ist ein besonders wichtiges und häufig vorkommendes Rechtsproblem. Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein Prüfling, der auch nur ansatzweise die Symptome einer Erkrankung erkennt, die Einfluss auf seine Prüfungsfähigkeit haben kann, den Rücktritt von der Prüfung zumindest in Betracht ziehen muss. Es besteht insofern die Pflicht eines jeden Prüflings sich bezüglich seiner Prüfungsfähigkeit zu vergewissern. Liegt eine Erkrankung vor (physisch oder psychisch), so muss diese – durch ein (amtsärztliches) Attest – belegt und mitsamt der Rücktrittserklärung umgehend den Prüfungsbehörden mitgeteilt werden. Treten die gesundheitlichen Probleme während der Prüfung auf, so muss sich der Prüfling entscheiden, ob er die Prüfung abbricht oder weiterführt. In jedem Fall ist es erforderlich, dass sich der Prüfling nach der Prüfung unverzüglich zum Amtsarzt begibt, um seine Prüfungsfähigkeit oder Prüfungsunfähigkeit zu belegen. Nur dann kann er sich – gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt – darauf berufen.
In diesem Zusammenhang ist zwischen erkannter und unerkannter Prüfungsunfähigkeit zu unterscheiden. Erkannte (offene) Prüfungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Prüfling die Umstände und die Auswirkungen seiner Erkrankung und damit seine Prüfungsunfähigkeit wahrnimmt (z.B. Migräne). Unerkannte (verdeckte) Prüfungsunfähigkeit hat die Besonderheit, dass dem Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit im Vorfeld oder während des Prüfungsablaufs nicht bewusst ist und diese auch nicht in der Parallelwertung der Laiensphäre erkennen konnte. Unerkannte Prüfungsunfähigkeit kann aus psychischen Problemen (z.B. Depression), außergewöhnlichen Lebensumständen, die die Wahrnehmung überlagern, wie z.B. der plötzliche Tod eines nahen Angehörigen resultieren. Aber auch hier besteht die Pflicht zur sofortigen Bekanntgabe gegenüber den Prüfungsbehörden, zumindest dann, wenn der Prüfling sich seiner Prüfungsunfähigkeit bewusst geworden ist. Diese Bekanntgabe kann damit – im Gegensatz zur offenen Prüfungsunfähigkeit – auch zeitlich erheblich nach Ablegen der Prüfungsleistung erfolgen. Zu beachten ist dabei grundsätzlich, dass die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nicht abgewartet werden sollte, da dies einen nachträglichen Rücktritt wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit erheblich erschwert, wenn nicht gar ausschließt (Grundsatz der Chancengleichheit / Gleichbehandlungsgrundsatz im Prüfungsrecht).

3. Die Täuschung und das Plagiat

a) Die Täuschung
Ob bei der Abiturprüfung, bei der Prüfung im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung, es wird getäuscht. Die Prüfungsbehörden wissen, dass einige wenige Prüflinge nichts unversucht lassen, um das Prüfungsergebnis mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen.
Im Sinne des Prüfungsrechts wird eine Täuschung definiert als das Vorspiegeln einer eigenständigen und regulär erbrachten Prüfungsleistung, um bei dem Prüfer über die ihr zugrunde liegenden Kenntnisse und Fähigkeiten einen Irrtum zu erregen. Es geht um Abschreiben, Abschreiben lassen, Spickzettel, Handykontakt während der Prüfung, aber auch um nachträgliche Beeinflussung des Prüfers. Die Konstellationen sind mannigfaltig.
Die Sanktionen sind für den Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit festzusetzen. Es wird also immer abgewogen, ob der Verstoß schwerwiegend gewesen ist, es sei denn die Prüfungsordnung enthält eine sogenannte „Mussbestimmung“. Aber auch hier wäre das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Grundsätzlich trägt die Behörde die Beweislast für den Nachweis der Täuschung, es sei denn es liegt ein Fall des sogenannten Anscheinsbeweises vor. Dann käme es zu einer Umkehr der Beweislast.

b) das Plagiat
Als Plagiat wird im Bereich des Prüfungsrechtes eine Prüfungsleistung (z.B. Diplomarbeit, Dissertation, Hausarbeit oder Masterthesis) bezeichnet, in der sich der Verfasser als Urheber zumindest eines überwiegenden Teiles der Arbeit ausgibt, obwohl er nicht der wahre Verfasser ist. Für die Einstufung als Plagiat wäre es also vereinfacht erforderlich, dass Teile der Prüfungsleistung aus Quellen abgeschrieben sind, die in der Arbeit nicht zitiert wurden. Dass die Abgrenzung zum sogenannte Zitationsfehler fließend ist, erklärt sich durch die Vielzahl von Plagiatsverfahren, die wir als Anwälte für Prüfungsrecht bereits geführt haben. Der Vorwurf des Plagiats ist nicht selten widerlegbar, aber auch teilweise so offensichtlich, dass er nicht mehr “wegzudiskutieren” ist. Aber auch dann gibt es Möglichkeiten, die Promotion zu retten. Vorsicht ist jedoch stets geboten, da durch das nachweisbare Plagiieren nicht selten auch eine Straftat wegen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) im Raum steht.

Komplexe Fallgestaltungen im Prüfungs- und Hochschulrecht und insbesondere bei Prüfungsanfechtungen setzen eine engagierte, sorgfältige und individuelle Auseinandersetzung mit den tatsächlichen und rechtlichen Problemen voraus. Wir sind für unsere Mandantschaft in den Gebieten Prüfungsrecht, Hochschulrecht und im Bereich der Prüfungsanfechtungen bundesweit tätig. Wir machen das aus Leidenschaft!

Wir bieten Ihnen eine zielgerichtete und erfolgsorientierte Beratung durch ein Team an Rechtsanwälten an. Der Erfolg unserer Mandanten steht bei uns immer an erster Stelle.

 

Wie kann ich mich gegen den Vorwurf eine Plagiats wehren?

Zu Beginn wird ein Anhörungsverfahren eingeleitet. Sollte dies zu einer Bestätigung des Vorwurf führen, wird dies per Bescheid mitgeteilt. Hiergegen stehen Widerspruch und Klage offen.

Habe ich mich strafbar gemacht, wenn ich ein Plagiat abgebe?

Grundsätzlich ist es strafbar ein Plagiat abzugeben. Eine Strafbarkeit kann sich aus der Urheberrecht und dem Strafgesetzbuch ergeben. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Ihnen ein Plagiat vorgeworfen wird.

Was passiert, wenn ich nicht ordnungsgemäß zu einer Prüfung geladen wurde?

Wie und wann eine Ladung zu erfolgen hat, ist in der Regel in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen geregelt. Erfolgt eine fehlerhafte Ladung, so gilt dies als ein wesentlicher Verfahrensfehler, der zur Ungültigkeit der Prüfung führen kann. Allerdings ist es auch möglich, dass solche Verfahrensfehler geheilt werden. In Zweifelsfällen können Sie sich gerne  an uns wenden.

Was muss ich beachten, wenn ich aus Krankheitsgründen eine Prüfung nicht antreten kann?

Sollten Sie vor Beginn einer Prüfung erkranken oder sonstwie unverschuldet verhindert sein, müssen Sie dies dem Prüfungsamt unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) anzeigen und idealerweise ein ärztliches Attest vorlegen. Die Prüfungsordnungen normieren regelmäßig den genauen Ablauf und die Anforderungen an die Atteste. Wenn Sie während einer Prüfung erkranken, sollten Sie die Prüfung abbrechen und nachdem Sie dies der Prüfungsaufsicht/Prüfern mitgeteilt haben, unverzüglich einen Arzt aufsuchen. Ein nachträglicher Rücktritt ist nur unter besonderen Umständen möglich und rechtlich schwer durchzusetzen.

Was ist, wenn während der Prüfung unerträglicher Baulärm zu hören ist?

Sie müssen solche Vorkommnisse unverzüglich zu Protokoll rügen. Wer nicht rügt, kann sich später nicht darauf berufen.

Was ist, wenn ich bei einer Prüfung mit einem Spickzettel erwischt werde?

Die Tatsache, dass Sie einen Spickzettel bei einer Prüfung bei sich führen, kann mindestens der Versuch einer Täuschung sein. Aber auch hier gibt es besondere Fallgestaltungen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen jederzeit gerne an uns.

Der Prüfungsausschuss war falsch besetzt. Was kann ich tun?

Wenn ein Prüfungsausschuss falsch besetzt ist, führt dies zur Nichtigkeit der Prüfung. Tragen Sie solche Verfahrensfehler also nur vor, wenn Sie die Aufhebung der Prüfungsleistung erreichen wollen.