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Wiederholung der Prüfung – Grundsätze zum 1. Staatsexamen
Grundsätzlich kann das Erste Staatsexamen nur einmal wiederholt werden und zwar:
- Nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung
Besteht der Examenskandidat/in das erste juristische Staatsexamen erstmalig nicht, hat der Prüfling nach allen Prüfungsordnungen der Bundesländer einmalig die Möglichkeit die Prüfung zu wiederholen. - Zur Notenverbesserung
Eine Wiederholung der Prüfung ist als sog. Verbesserungsversuch auch bei bestandenem Freiversuch möglich. Fristen und Bedingungen richten sich nach den jeweiligen Prüfungsordnungen.