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Mitwirkungspflicht des Prüflings bei Geltendmachung von Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs
Der Grundsatz der Chancengleichheit steht einer prüfungsrechtlichen Regelung nicht entgegen, die vom Prüfling bei einer mehrstündigen schriftlichen Prüfung verlangt, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs – hier durch Lärmstörungen – gegenüber den Aufsichtsführenden unverzüglich geltend zu machen, und die an die Verletzung dieser Obliegenheit die Rechtsfolge knüpft, daß die Beeinträchtigungen unbeachtlich sind.
BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 – 7 C 67/82 (Mannheim)