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Überdenken der Bewertung einer Prüfungsleistung
Geben Prüfer im einstweiligen Anordnungsverfahren zu erkennen, dass sie zu einem Überdenken ihrer Bewertung der in einer Prüfung erbrachten Leistung nicht bereit sind, kann es zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten sein, eine Wiederholung der Prüfung anzuordnen.
OVG Bremen, Beschluss vom 24. 6. 2009 – 2 B 118/09