Widerspruch

Der Widerspruch ist ein Rechtsbehelf mit dem Verwaltungsakte angefochten werden können. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Welche prüfungsbezogenen Entscheidungen seitens der Behörde / Hochschule Verwaltungsakte darstellen, ist umstritten.

  • Nicht jede Bewertung / Benotung ist automatisch auch anfechtbar
  • Die Anfechtbarkeit der Bewertung muss anhand der Prüfungsordnung ermittelt werden
  • Wenn die Anfechtbarkeit sich nicht aus der Prüfungsordnung ergibt, müssen Sinn, Zweck und Bedeutung der Bewertung ausgelegt / ermittelt werden
  • Es gibt keine Vermutungsregel, die besagt, dass im Zweifel jede Prüfungsleistung anfechtbar wäre
  • Sofern mit der Bewertung das Nichtbestehen einer Modulprüfung festgestellt wird, handelt es sich um eine anfechtbare Entscheidung

Die Fragen rund um die Anfechtbarkeit von Prüfungsleistungen sind vielfältig und nicht zuletzt einzelfallabhängig zu beurteilen. Wir ermitteln gerne für Sie, welche Möglichkeiten in Ihrer Angelegenheit bestehen. Sofern ein Verwaltungsakt vorliegt, kann dieser mit dem Widerspruch angefochten werden.

ACHTUNG: Hier gibt es Ausnahmen. In manchen Bundesländern gibt es das klassische Widerspruchsverfahren nicht, sondern ein Nachprüfungsverfahren (Bayern).

Es laufen in der Regel bestimmt Fristen und aller Voraussicht nach eine sehr kurze, nämlich die Monatsfrist. Der Widerspruch gegen einen Prüfungsbescheid ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dem Thema „Fristen“ haben wir ein eigenes Kapitel gewidmet. Dort erfahren Sie alles, was Sie über die Einhaltung von Fristen und die Rechtsfolgen beim Verpassen derselben wissen müssen. Fristen müssen gewahrt werden. Sofern Fristen verpasst werden, hat dies mit hoher Wahrscheinlichkeit die Unanfechtbarkeit der Prüfungsentscheidung zur Folge (Bestandskraft).

Nach oder mit fristgerechter Einreichung des Widerspruchs, der im Regelfall zunächst keine Begründung enthalten muss, lassen wir uns normalerweise Akteneinsicht geben, um die Angelegenheit vollumfänglich zu überprüfen. Sofern diese Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prüfungsentscheidung / Bewertung / Benotung angefochten werden sollte, muss der Widerspruch begründet werden. Im Prüfungsrecht muss der Prüfling konkrete Einwendungen gegen die Bewertung vorbringen. Diese Einwände dürfen sich nicht in einem „die Arbeit ist doch etwas besser“ oder „Die Benotung halte ich für unangemessen“ erschöpfen. Es muss substantiiert dargetan werden, inwiefern den Prüfern aus fachwissenschaftlicher bzw. prüfungsrechtlicher Sicht gravierende Fehler unterlaufen sind.

Kann man das selber machen? Ja. Macht das Sinn? Kaum. Sie sind in der Regel nicht objektiv bei der Analyse Ihrer Prüfungsleistung. Nicht immer, jedoch leider immer wieder, erleben wir es, dass die Widerspruchsbegründungen der Kandidat/innen einfach abgeschmettert werden. Diejenigen Kandidat/innen kommen dann zu uns und bitten um Rat, inwiefern das Widerspruchsverfahren doch noch zu einem positiven Ausgang gebracht werden kann. Oftmals dient die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann der Schaffung von Waffengleichheit. Nicht selten fallen uns dann Fehler im Prüfungsverfahren auf, um die der juristische Laie schlichtweg nicht wissen kann und nicht wissen muss.

Mögliche prüfungsrechtliche Probleme im Widerspruchsverfahren:
  • Anfechtbarkeit der Prüfungsentscheidung
  • Form und Frist des Widerspruchs
  • Widerspruchsverfahren überhaupt vorgesehen
  • Wiedereinsetzung
  • Erfolgsaussichten
  • Rechtsbehelfsbelehrung richtig?
  • Rechtsanwalt ja oder nein?
  • Begründungsanforderungen

Sobald eine Widerspruchsbegründung gefertigt wurde, leiten wir diese an die Behörde / Hochschule weiter. Dort wird die Begründung im Normalfall wieder den Prüfern vorgelegt. Diese sollen anhand der geäußerten Einwände ihre Bewertung aus fachwissenschaftlicher Sicht überdenken (Überdenkungsverfahren). Sofern Verfahrensfehler geltend gemacht werden, landet die Widerspruchsbegründung meist beim Prüfungsausschuss.

Im Fall, dass die Bewertung / Benotung rechtswidrig war, wird die Behörde / Hochschule einen sog. Abhilfebescheid erlassen. Dabei wird die Behörde / Hochschule auch die Kosten, die durch unsere Beauftragung entstanden sind, tragen.

Für den Fall, dass die Behörde / Hochschule an der Entscheidung festhält, erlässt sie einen sog. Widerspruchsbescheid. Dieser ist innerhalb einer Frist von einem Monat einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

Erfolge im Prüfungsrecht

Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl an Erfolgen, die wir für unsere Mandantschaft erreicht haben.

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