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Erst- und Zweitprüfer im Überdenkungsverfahren
Folgen Erst- und Zweitprüfer den Einwendungen eines Prüfungskandidaten gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht oder nur in einem geringen, für die Notenvergabe unerheblichen Umfang, so ist das sog. Überdenkungsverfahren damit (für den Prüfungskandidaten erfolglos) abgeschlossen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass sich der gesamte Prüfungsausschuss mit den Bewertungen befasst.
BFH: Beschluss vom 22.04.2009 – VII S 43/08
“verdeckte” Korrektur von Prüfungsarbeiten im Überdenkungsverfahren?
Aus einer landesrechtlich vorgeschriebenen Verpflichtung zur „verdeckten” Korrektur von Prüfungsarbeiten ergibt sich kein Verbot der Kenntnisnahme eines Gutachtens des Mitprüfers im anschließenden Verfahren des „Überdenkens”. Vielmehr kann es nach Sinn und Zweck des Überdenkungsverfahrens geboten sein, den Prüfern auch die im ursprünglichen Bewertungsverfahren erstellten Gutachten zuzuleiten.
VGH Mannheim, Beschluß vom 22. 10. 2004 – 9 S 1976/04
