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Überdenken der Bewertung einer Prüfungsleistung
Geben Prüfer im einstweiligen Anordnungsverfahren zu erkennen, dass sie zu einem Überdenken ihrer Bewertung der in einer Prüfung erbrachten Leistung nicht bereit sind, kann es zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten sein, eine Wiederholung der Prüfung anzuordnen.
OVG Bremen, Beschluss vom 24. 6. 2009 – 2 B 118/09
Bewertung der äußeren Form einer Prüfungsleistung
Es ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden ist, wenn die Prüfer im Rahmen einer juristischen Staatsprüfung sprachliche Mängel als Element zur Abrundung des Gesamturteils über die juristische Befähigung des Prüflings mitberücksichtigen, hat der Senat schon in seinem Urteil (vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 = BVerwGE 92, 132, 135 f.) [BVerwG 24.02.1993 - 6 C 35/92] entschieden. Das Berufungsgericht hat sich außerdem in diesem Teil seiner Entscheidungsgründe ersichtlich an den Wortlaut der genannten Entscheidung des Senats angelehnt und dies auch durch Angabe einer entsprechenden Fundstelle deutlich gemacht.
BVerwG , 6 B 4.97
