Tag-Archiv
Anfechtung einer mündlichen Prüfung – VGH Mannheim, Beschluss 9 S 1478/10
1. Die richterliche Überzeugungsbildung zum Ablauf streitiger Tatsachen einer mündlichen Prüfung darf nicht ausschließlich auf die informatorische Anhörung eines Prüfers gestützt werden. Zum Nachweis tatsächlicher Vorgänge und des äußeren Ablaufs der Prüfung stehen die prozessüblichen Beweismittel – insbesondere auch die Zeugenvernehmung von Prüfern, Protokollführern oder Mitprüflingen – zur Verfügung.
2. Der Anspruch auf nachträgliche Neubewertung einer mündlichen Prüfungsleistung setzt voraus, dass eine hinreichende Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, verbleibt nur die Möglichkeit einer Prüfungswiederholung.
VGH Mannheim, Beschluss vom 19. 10. 2010 – 9 S 1478/10
Nachweis der Prüfungsunfähigkeit – Streitwert bei endgültig nicht bestandener Bachelorprüfung
OVG Lüneburg: Beschluss vom 03.03.2010 – 2 ME 343/09
1. Die Prüfungskommission kann verlangen, dass im Fall einer letzten Wiederholungsprüfung zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung grundsätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen ist.
2. Für einen Rechtsstreit, der das endgültige Nichtbestehen einer Bachelorprüfung zum Gegenstand hat, ist regelmäßig ein Streitwert von 7.500 EUR im Hauptsacheverfahren und im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein solcher von 3.750 EUR in Ansatz zu bringen. mehr
Rechtsschutzbedürfnis für Prüfungsanfechtung beim Freiversuch
Rechtskandidaten, die die erste juristische Staatsprüfung im Freiversuch bestanden haben, behalten ihr Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des nach nicht bestandskräftig festgesetzten Ergebnisses des Freiversuchs auch nach bestandener Wiederholungsprüfung, auch wenn die Wiederholungsprüfung besser bewertet worden ist als der Freiversuch.
VGH Kassel, Teilurteil vom 5. 3. 2009 – 8 A 1037/07
Anfechtung von Prüfungen, zu denen kein Prüfungsbescheid ergeht – VG Bautzen: 4 E 31/01
Soweit kein gesonderter Prüfungsbescheid erlassen wird, können Ansprüche auf erneute Bewertung von Prüfungsleistungen und erneute Teilnahme an Prüfungen durch Anfechtung des Exmatrikulationsbescheids geltend gemacht werden, der auf das endgültige Nichtbestehen einer Hochschulprüfung gestützt ist.
OVG Bautzen: Beschluss vom 11.06.2001 – 4 E 31/01
Überdenken der Bewertung einer Prüfungsleistung
Geben Prüfer im einstweiligen Anordnungsverfahren zu erkennen, dass sie zu einem Überdenken ihrer Bewertung der in einer Prüfung erbrachten Leistung nicht bereit sind, kann es zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten sein, eine Wiederholung der Prüfung anzuordnen.
OVG Bremen, Beschluss vom 24. 6. 2009 – 2 B 118/09
Bewertung der äußeren Form einer Prüfungsleistung
Es ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden ist, wenn die Prüfer im Rahmen einer juristischen Staatsprüfung sprachliche Mängel als Element zur Abrundung des Gesamturteils über die juristische Befähigung des Prüflings mitberücksichtigen, hat der Senat schon in seinem Urteil (vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 = BVerwGE 92, 132, 135 f.) [BVerwG 24.02.1993 - 6 C 35/92] entschieden. Das Berufungsgericht hat sich außerdem in diesem Teil seiner Entscheidungsgründe ersichtlich an den Wortlaut der genannten Entscheidung des Senats angelehnt und dies auch durch Angabe einer entsprechenden Fundstelle deutlich gemacht.
BVerwG , 6 B 4.97
Ist die Bildung von Durchschnittspunktzahlen zwischen „ausreichend“ und „mangelhaft“ zulässig?
Hessischer VGH, Beschluss vom 29.06.2004, Az. 8 TG 1200/04
Die Regelung des hessischen Juristenausbildungsgesetzes, wonach bei schriftlichen Prüfungsleistungen Durchschnittspunktzahlen ermittelt werden, ist auch im Bereich der Bestehensgrenze zwischen “Ausreichend” und “Mangelhaft” (3 oder 4 Punkte) in Bezug auf Art. 3 GG und Art. 12 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Grund hierfür liegt darin, dass sich die Punktzahl von 3,5 aus der gleichgewichtigen Berücksichtigung beider Einzelbewertungen ergibt. Auch im Rahmen einer Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO reicht ein pauschaler Bezug auf erstinstanzliche Ausführungen nicht aus.
GG Art. 3, GG Art. 12, JAG (HE) § 15 Abs. 2, JAG (HE) § 45, VwGO § 146 Abs. 4
Welche Prüfungen kann ich anfechten? Kann ich auch z.B. Zwischenprüfungen anfechten?
Grundsätzlich kann jeder Prüfungsbescheid angefochten werden, der von einer Universität, Fachhochschule oder ähnlichen Trägern hoheitlicher Gewalt stammt. Dies gilt studiengangübergreifend, also z.B. für das Studium der Rechtswissenschaft (Jura), Humanmedizin, Tiermedizin, Architektur und alle weiteren Studiengänge. Zwischenprüfungen können selbstverständlich ebenfalls angefochten werden.
Prüfungsbescheide sind im Grunde nichts anderes als ein Verwaltungsakt. Gegen einen Verwaltungsakt kann innerhalb einer vorgeschrieben Frist Widerspruch eingelegt werden. Daher handelt es sich bei eine Prüfungsanfechtung genau genommen um einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt.
Welche Prüfungen kann ich anfechten? Kann ich auch z.B. Zwischenprüfungen anfechten?
Grundsätzlich kann jeder Prüfungsbescheid angefochten werden, der von einer Universität, Fachhochschule oder ähnlichen Trägern hoheitlicher Gewalt stammt. Dies gilt studiengangübergreifend, also z.B. für das Studium der Rechtswissenschaft (Jura), Humanmedizin, Tiermedizin, Architektur und alle weiteren Studiengänge. Zwischenprüfungen können selbstverständlich ebenfalls angefochten werden. mehr
