Besorgnis der Befangenheit

Die Frage, ob der Prüfer „befangen“ war, gehört zu einem der spannendsten, allerdings auch schwierigsten Problembereiche in Prüfungssituationen. Oft werden wir mit Anfragen konfrontiert, die ungebührliches Prüferverhalten in Form von Äußerungen oder Handlungen zum Gegenstand haben. Nicht jeder noch so geschmacklose Witz oder flapsige Kommentar ist Ausdruck von Befangenheit. Tatsächlich geht es auch gar nicht darum, ob der Prüfer wirklich befangen war. Nach der gesetzlichen Ausgangsposition geht es allein darum, dass eine dahingehende Besorgnis bestehen muss, wie sich bereits aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt:

§ 21 Besorgnis der Befangenheit

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

 

Besorgnis der Befangenheit: Anforderungen hoch

Wer jetzt glaubt, er könne jeden noch so merkwürdigen Blick von der Seite automatisch als Besorgnisgrund anführen, irrt leider. Die Anforderungen an dahingehenden Vortrag sind hoch.

Die Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d.h. wie ein verständiger Prüfling in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf.

 

Besorgnis der Befangenheit: Unverzüglich handeln

Ist eine Befangenheit oder Voreingenommenheit eines Prüfers / einer Prüferin zu befürchten, gilt es schnell zu handeln (Unverzüglichkeitsgrundsatz). Wenden Sie sich an unsere Kanzlei, damit wir Sie beraten und gegebenenfalls die notwendigen Schritte rechtzeitig einleiten können. Bedenken Sie bitte, dass bereits das Zögern oder das falsch bzw. unbedacht begründete Vorbringen den Erfolg Ihres Vorgehens nachhaltig negativ beeinflussen kann.

Mögliche prüfungsrechtliche Probleme bei Besorgnis der Befangenheit:
  • Herkunft
  • Aussehen (z.B. Hautfarbe)
  • Lernschwäche
  • Rechtschreibschwäche
  • Streit oder Auseinandersetzung im Vorfeld
  • Herabwürdigungen jeglicher Art
  • Unverzüglichkeit der Befangenheitsrüge
  • Zeitpunkt der Kenntnisnahme
  • Nachweisbarkeit der Befangenheit
  • Angst vor Geltendmachung der Befangenheit

Letztlich geht es hier immer um eine Einzelfallwertung, die die Prüflinge meistens aus ihrer persönlichen Betroffenheit heraus nicht selbst vornehmen können bzw. sollten. Eine Sache ist klar und wir wiederholen es noch einmal: Sofern Sie der Auffassung sind, dass die Besorgnis der Befangenheit berechtigt sein könnte, sollten Sie schnellstmöglich fachkundigen Rat einholen. Es können hier kurze Ausschlussfristen laufen, die, sofern man die Befangenheitsrüge anbringen möchte, dringend gewahrt werden müssen.

Erfolge im Prüfungsrecht

Nachfolgend finden Sie eine kleine Auswahl an Erfolgen, die wir für unsere Mandantschaft erreicht haben.

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