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Neubewertung einer Klausur des 2. Juristischen Staatsexamens zur Notenverbesserung
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer gerichtlichen Aufhebung einer Prüfungsentscheidung ist, dass ein geltend gemachter Mangel sich auch auf die Notengebung und das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt haben kann.
2. In einem juristischen Staatsexamen ist es nicht ausreichend, wenn der Prüfling themenartig das richtige oder ein vertretbares Ergebnis benennt ohne auch nur ansatzweise eine Begründung hierfür zu liefern.
3. Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt es in prüfungsrechtlichen Streitigkeiten maßgeblich darauf an, ob der Rechtsstreit unter prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, nicht jedoch auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung der umstrittenen Aufsichtsarbeit.
OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.01.2010 – 3 A 20/09
Vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im 2. juristischen Staatsexamen — VG Schwerin – 7 B 859/00
1. Zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Zulassung zur Wiederholungsklausur und zur mündlichen Prüfung im 2. Juristischen Staatsexamen.
2. Zu den Anforderungen an die Begründungspflicht des Zweitkorrektors bei einer abweichenden Bewertung im offenen Korrekturverfahren (Divergenznote), die zum Nichtbestehen der Klausur führt.
3. Zur Kompensation von Störungen im Prüfungsablauf durch Gewährung angemessener Schreibzeitverlängerung und zur Erheblichkeit des Verfahrensfehlers bei Nichtgewährung trotz entsprechender Störungsrüge.
VG Schwerin, Beschluß vom 17. 11. 2000 – 7 B 859/00
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