Prüfungsanfechtung

Voraussetzungen und Verfahren einer Prüfungsanfechtung


Prüfungsanfechtung bundesweit

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Fragen und Antworten zur Prüfungsanfechtung


Nachfolgend sollen 15 häufig gestellte Fragen beantwortet werden. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, so können Sie jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Eine Prüfungsanfechtung ist ein Instrument, das jedem Student/in und jedem Referendar/in zur Verfügung steht, wenn es darum geht gegen eine Prüfungsentscheidung vorzugehen. Grundsätzlich ist eine Prüfungsanfechtung ein Widerspruch gegen eine Prüfungsbewertung. Dabei ist es unerheblich, ob die Prüfung mündlich oder schriftlich erfolgt ist.

Gründe für eine solche Prüfungsanfechtung sind vornehmlich:

1. Prüfungsanfechtung zum Zwecke der Notenverbesserung
2. Prüfungsanfechtung bei Nichtbestehen der Prüfung
3. Prüfungsanfechtung bei Fehlern im Prüfungsverfahren

Grundsätzlich kann jeder Prüfungsbescheid angefochten werden, der von einer Universität, Fachhochschule oder ähnlichen Trägern hoheitlicher Gewalt stammt. Dies gilt studiengangübergreifend, also z.B. für das Studium der Rechtswissenschaft (Jura), Humanmedizin, Tiermedizin, Architektur und alle weiteren Studiengänge.  Zwischenprüfungen können selbstverständlich ebenfalls angefochten werden.

Prüfungsbescheide sind im Grunde nichts anderes als ein Verwaltungsakt. Gegen einen Verwaltungsakt kann innerhalb einer vorgeschriebenen Frist Widerspruch eingelegt werden. Daher handelt es sich bei einer Prüfungsanfechtung genau genommen um einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt.

Unerheblich für eine Prüfungsanfechtung ist,  ob die Prüfungs bestanden oder nicht bestanden worden ist.

Nein, grundsätzlich können alle Prüfungsbescheide angefochten werden. Wenn Sie eine Notenverbesserung von z.B. 6 auf 8 Punkte anstreben, so kann dies durch eine Prüfungsanfechtung erreicht werden. Häufig geht es den Mandanten auch darum einen bestimmten Grenzwert zu erreichen, um z.B. ein VB (vollbefriedigend) zu erreichen. Allerdings geht es in der Mehrzahl der Fälle um eine Prüfungsanfechtung wegen Nichtbestehens.

Ja, denn Prüfungsanfechtungen beruhen in allen Studiengängen auf ähnlichen Grundlagen.

Entweder geht man gegen Verfahrensfehler oder gegen Bewertungsfehler vor. Verfahrensfehler können auch ohne fachliche Kenntnisse im spezifischen Studiengang durch uns bearbeitet werden.

Einzig bei Bewertungsfehlern sind wir auf Hinweise durch den Mandanten/in angewiesen. Hier können Sie uns durch Nennung  der jeweiligen Quellen helfen, Argumente für Ihren Lösungsweg zu sammeln. Nach Sichtung der Fundstellen, werden wir diese dann bewerten und im besten Fall als Bewertungsfehler einordnen. Eindeutig ist das immer dann, wenn dem Prüfling ein “Beantwortungsspielraum” gegeben ist. Einen alternativen, gut begründeten Lösungsweg als falsch zu bezeichnen, wäre dann in jedem Fall ein Bewertungsfehler.

I. Erstberatung

* Sie kontaktieren uns, Kontakt.
* Sie schildern uns im Rahmen einer Erstberatung Ihre Problematik
* Kurzeinschätzung zu den Erfolgsaussichten

II. Mandat

* Erteilung einer Vertretungsvollmacht
* Beantragung der Akteneinsicht
* Sie erhalten von uns eine Einschätzung zu jeder Klausur
* Absprache welche Klausuren angefochten werden
* Honorarvereinbarung
* Einlegung des Widerspruchs (wenn nicht schon durch Sie erfolgt)
* Widerspruchsbegründung an das Prüfungsamt
* Ergebnis des Überprüfungsverfahrens (Dauer variiert)
* Danach entweder Ziel erreicht oder Übergang ins Klageverfahren

Es ist meistens schwer genaue Erfolgsaussichten zu bestimmen, da diese von vielen Faktoren abhängen.

Es ist zwischen Verfahrens- und Bewertungsfehlern zu unterscheiden. Wenn offenkundig ein Verfahrensfehler vorliegt, ist die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung hoch. Bei Prüfungsanfechtungen wegen eines Bewertungsfehlers sind die Erfolgsausichten statistisch geringer. Denn wir müssen den Prüfer überzeugen von seiner Meinung zu Ihrer Prüfung abzuweichen. Er muss quasi eingestehen, dass er bei seiner Bewertung Fehler gemacht hat. Das macht keiner gerne. Zudem kann ein Prüfer sich auch immer auf seinen ihm zugestandenen Bewertungsspielraum berufen, der Ihrem Antwortspielraum entgegensteht.

Ziel ist es durch unsere Widerspruchsbegründung dem Prüfer “keine Wahl zu lassen” und ihn durch gute Argumente zu einer Änderung seiner Bewertung zu bewegen.

Wichtig ist, dass Sie nach Erhalt des Prüfungsbescheids die Entscheidung treffen, ob Sie gegen den Bescheid vorgehen wollen.

Regelmäßig beträgt die Widerspruchsfrist 1 Monat. Diese Frist müssen Sie also beachten. Entweder legen Sie selber Widerspruch ein oder beauftragen uns dies zu tun. Die Begründung des Widerspruchs kann auch nach Ablauf der Monatsfrist erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit eine Fristverlängerung zur Begründung zu beantragen.

Nein, das ist kein Problem. Sie können telefonisch oder per E-Mail Ihre Situation erklären und uns schriftlich beauftragen. Fakt ist, dass sich unsere Mandate über die ganze Bundesrepublik verteilen und wir (leider) selten  Mandanten persönlich kennen lernen. Wenn Sie aber die Reise auf sich nehmen wollen, begrüßen wir Sie ganz herzlich in unseren Kanzleiräumen.

Wir könen bei jedem Prüfungsamt Akteneinsicht beantragen und uns die Unterlagen zusenden lassen. In seltenen Fällen, so wie in Hamburg (Sachverhalt des Zweiten Juristischen Staatsexamens nur auf begründeten Antrag), bedarf es eines höheren Aufwandes an die Prüfungsakte zu gelangen.

Wir informieren Sie stets über den aktuellen Verfahrensstand und dies meistens per E-Mail.

Nein, für eine Prüfungsanfechtung bzw. Einlegung des Widerspruchs ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Auch die Begründung können Sie selbst schreiben und einreichen.

Wenn Sie nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Verfahrens- oder Bewertungsfehler erkennen, von denen Sie überzeugt sind, dass diese alleine ein Heraufsetzen des Prüfungsergebnisses erzwingen müssten, bietet sich ein eigenes Vorgehen an. Wenn Sie sich unsicher sind, ist ein Kontakt zu einem Rechtsanwalt erforderlich.

Die Erfahrung (auch die eigene) zeigt jedoch, dass gerade bei nicht erwarteten Prüfungsergebnissen der Prüfling meist nicht in der Lage ist, objektiv die Prüfungsleistung zu bewerten. Hier spielen Emotionen und Enttäuschungen eine große Rolle. In diesen Fällen wäre es dringend anzuraten, für die Überprüfung und Bewertung einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Diese Frage wird sehr häufig gestellt und kann doch so einfach beantwortet werden: Nein! Sie müsen nicht befürchten nach der Prüfungsanfechtung Nachteile zu erleiden. Es ist Ihr gutes Recht, wenn Sie eine Prüfungsbewertung überprüfen lassen wollen. Dabei können Sie sich selbsverständlich, wie bei allen anderen Rechtsproblemen auch, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Bei der Mehrheit der Mandate bieten sich Honorarvereinbarungen an. Der Grund liegt darin, dass der Arbeitsaufwand bei jedem Fall sehr unterschiedlich ausfällt und mit einer Honorarvereinbarung für beide Seiten eine gewisse Planungssicherheit herrscht.

Beispiele:

1. Kosten einer schriftlichen Einschätzung zu den Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung

Wenn Sie uns beauftragen eine Einschätzung der Erfolgsaussichten zu einer Prüfungsanfechtung abzugeben, dann bedeutet das, dass wir Klausuren anfordern, sichten und einschätzen muss. Für einer gründliche Einschätzung im Rahmen einer Begutachtung, können wir nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, RVG bis zu 250 Euro zzgl. MwSt. ansetzen. Meist bleiben wir aber unter diesem Wert , wenn es um eine Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung geht. Es kommt hier natürlich auch auf die Anzahl der zu begutachtenden Klausuren an. Sollten wir mehr als 2 Klausuren und z.B. zusätzlich eine Hausarbeit einschätzen müssen, so ist eine gesonderte Vereinbarung notwendig. Grundsätzlich können Sie von 80-100 Euro zzgl. MwSt. pro zu begutachtender Klausur ausgehen. Wenn Sie sich für eine Prüfungsanfechtung entscheiden, würden wir diesen Betrag verrechnen, er würde dann also die Kosten der eigentlichen Prüfungsanfechtung nicht erhöhen.

2. Kosten des eigentlichen Widerspruchsverfahrens

Wenn Sie sich für eine Prüfungsanfechtung durch uns entscheiden, so liegen die Kosten pro Klausur bei durchschnittlich 500 Euro zzgl. MwSt. (+/- 200 Euro). Diese Kosten können variieren, da es durchaus Konstellationen gibt, in denen die Widerspruchsbegründung nicht besonders aufwendig ist. In diesen Fällen können wir auch deutlich unter dem Durchschnittswert von 500 Euro zzgl. MwSt. liegen.

Ja, das macht einen großen Unterschied. Das Prüfungsamt kann unsere Beauftragung im Widerspruchsverfahren für notwendig erklären. Wenn dies erfolgt, werden die Kosten der Beauftragung erstattet. Diese Erstattung richtet sich allerdings nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, RVG. Das kann bedeuten, dass die Erstattung unter dem Wert unsere Honorarvereinbarung liegt.

Hat eine etwaige Klage Erfolg, ist der Beklagte ebenfalls verpflichtet die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Ja, selbstverständlich können wir uns über eine Ratenzahlung verständigen. Als Student oder Referendar verfügen Sie regelmäßig nicht über ein großes Einkommen. Dennoch möchten wir Ihnen mit einer Ratenzahlungsvereinbarung die Möglichkeit eröffnen Ihre Rechte durchzusetzen.

Wenn gewünscht, vereinbaren wir eine Ratenzahlung oder Stundung mit variablen Laufzeiten. Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig auf diese Möglichkeit an. Wenn wir keine Ratenzahlung vereinbaren, wird davon ausgegangen, dass die entsprechenden Beträge in der vereinbarten Frist (10 Tage nach Rechnungslegung) gezahlt werden, es sei denn es ist eine Vorab(teil)zahlung vereinbart.

Nein, eine telefonische Auskunft ist kostenlos und wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Allerdings kann es bei diesen telefonischen Anfragen nur um generelle Fragen gehen. Eine endgültige rechtliche Einschätzung ist telefonisch nicht möglich.

Uns erreichen täglich eine Vielzahl an Anrufen und Problemstellungen. Es ist unser Ziel Ihnen zu helfen und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. So verstehen wir diese Aufgabe und möchte sie auch in diesem Sinne anbieten. Daher erreichen Sie uns auch persönlich, wenn Sie in der Kanzlei anrufen. Die Auskunftserteilung kann aber natürlich nur in einem angemessenen Rahmen erfolgen. Als Rechtsanwalt im Prüfungsrecht biete ich eine Dienstleistung an, bei der die Zeit eine unerbitterliche Konstante darstellt. Insofern hat die Zeit für uns und unsere Mandanten einen bestimmten Wert. Das erlaubt uns leider für Anfragen nur ein gewisses Zeitkontingent zur Verfügung zu stellen. Sollte also eine erste Einschätzung oder Auskunftserteilung einmal länger als üblich dauern (> 5 Min.), bitten wir um Verständnis, dass wir diese Zeit auch berechnen muss. Das gilt natürlich nur für die Fälle, aus denen kein Mandat entsteht. Für diese Fälle berechnen wir eine Erstberatungsgebühr je nach Aufwand und Zeit (maximal 190 Euro).

Ja, Sie können uns auch außerhalb der Bürozeiten unter 040-444 6538 – 14 jederzeit erreichen. Sollten wir nicht im Büro sein, wird diese Nummer auf ein Mobiltelefon weitergeleitet. Wenn wir einmal nicht ans Telefon gehen können, rufen wir Sie in dringenden Fällen umgehend zurück.


Prüfungsrecht, Prüfungsanfechtung und Studienplatzklage bundesweit
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