Übersicht Härtefallantrag
Im Bereich des Prüfungsrechts gibt es den großen Unbekannten, den sog. "Härtefall". Wir beraten und betreuen seit mehreren Jahren bundesweit solche 3. Versuche oder Härtefallanträge.
Wer
letztmalig eine Prüfung, wie z.B. das juristische Staatsexamen nicht besteht, hat durchaus
noch Möglichkeiten erfolgreich seine Ausbildung, Studium oder Referendariat
abzuschließen. Es gibt zwei mögliche Instrumente dieses zu erreichen.
Zunächst sollte ein Widerspruch gegen die Prüfungsbewertung geprüft
werden (Prüfungsanfechtung). Danach sollte die Möglichkeit eines
Härtefallantrages in Betracht gezogen werden (3. Versuch).
WICHTIG: In
den meisten Bundesländern gibt es eine Antragsfrist von einem Monat.
Melden Sie sich rechtzeitig bei uns, damit wir fristwahrend den Antrag
stellen und dann begründen können.
Viele Prüflinge haben von der Möglichkeit des 3. Versuchs gehört. Einige Bundesländer, wie z.B. Berlin, haben diesen 3. Versuch für das juristische Staatsexamen sogar normiert. Da heißt es in §17 JAG Berlin zum Zweiten Staatsexamen:
§17 JAG Berlin
Wer die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Auf Antrag kann in besonderen Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung gestattet werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst findet nicht statt.
Diese Regelung gilt für das zweite juristische Staatsexamen in Berlin. Beim ersten Staatsexamen gibt es regelmäßig keinen 3. Versuch. Einfacher Grund ist, dass die Prüfungsämter Freischüsslern nicht insgesamt 4 Versuche zubilligen wollen. Aber auch hier gibt es die Möglichkeiten die Prüfung noch erfolgreich abzuschließen.
Für andere Studiengänge, wie z.B. Medizin, Architektur, Lehramtsstudium, Pharmazie oder ähnliche staatliche Prüfungen, gibt es häufig ähnliche Regelungen.
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