Härtefallantrag

Rechtsanwalt Ronnenberg berät Sie gerne im Bereich des Härtefallantrages.

Härtefallantrag / Gnadengesuch speziell für Juristen

In allen Prüfungsordnungen für Juristen ist zumindest für das zweite Staatsexamen die Möglichkeit eines Härtefallantrages geregelt. Die einzelnen Voraussetzungen und vor allem die Handhabe mit den jeweiligen Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. Mal genügt ein freundlicher Anruf, mal hat man das Gefühl, dass ein Härtefallantrag unter keinen Umständen gewährt werden soll.

Fast alle Regelungen haben gemeinsam, dass ein Härtefall vorliegen muss. Zusätzlich verlangen einige Prüfungsordnungen, dass ein bestimmter Punktedurchschnitt erreicht werden muss und damit eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bei der zweiten Wiederholungsprüfung gegeben ist.

Diese Härtefallanträge gelten vornehmlich für das zweite juristische Staatsexamen. Mittlerweile kennen aber auch einige Prüfungsordnungen einen solchen Härtefallantrag für Schwerpunktprüfungen und dergleichen. Sollte ein Härtefallantrag nicht möglich sein, so ist über einen Rücktritt wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit nachzudenken.

Die normierten Voraussetzungen finden Sie auf unserem Portal für Härtefallanträge. Bitte beachten Sie, dass trotz ählicher Normen die Handhabe in den einzelnen Bundesländern durchaus sehr unterschiedlich ist. Wir informieren Sie daher gerne über die Besonderheiten, die in Ihrem Bundesland gelten.

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