Härtefallantrag Sachsen, § 54 Abs. 2 JAPO
Härtefallantrag Sachsen, § 54 Abs. 2 JAPO
Einem Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz l nicht bestanden hat, kann zu einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin gestattet werden, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und bei dem Prüfungsteilnehmer eine außergewöhnliche Belastung in dem zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen hat.
Die außergewöhnliche Belastung ist unverzüglich geltend zu machen.
Anforderung: Hoch
Der Umgang mit Härtefallanträgen ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. In Sachsen ist ein Härtefallantrag mit hohen Anforderungen und einer aufwendigen Begründung verbunden. Es wird daher geraten, sich frühzeitig beraten zu lassen. Wir können Ihnen sagen, ob Ihr Vorbringen ausreichend ist und wie der Antrag zu formulieren ist. Dabei können wir den Härtefallantrag anhand Ihrer Vorgaben selber formulieren und in Ihrem Namen einreichen oder Ihren vorformulierten Antrag auf Geeignetheit überprüfen.
Legende:
hoch (Beratung erforderlich)
mittel (Beratung empfohlen)
niedrig (Beratung optional)
