Härtefallantrag Nordrhein-Westfalen, § 59 JAG

(1) Bei zweimaligem Misserfolg hat die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes einem Prüfling, der die Wiederholungsprüfung in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden hat, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die nochmalige Wiederholung zu gestatten, wenn der Prüfling in einer der beiden für nicht bestanden erklärten Prüfungen eine Mindestdurchschnittspunktzahl von 3,00 erreicht hat. In diesem Fall findet eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nicht statt.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen.

(3) Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß Absatz 1 Satz 1 zu stellen.

Anforderungen: niedrig

Der Umgang mit Härtefallanträgen ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen ist ein Härtefallantrag mit der Anforderung verbunden, dass mindestens 3,00 Punkte im Schnitt in der schriftlichen Prüfung erreicht werden. Ein außergewöhnlicher Härtefall ist dabei nicht erforderlich. Eine Beratung ist daher regelmäßig nicht notwendig, es sei denn, Sie haben weniger als 3,00 Punkte im Durchschnitt erreicht. Dennoch stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne für Fragen zur Verfügung.

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