Härtefallantrag Nordrhein-Westfalen, § 39 Abs. 3 JAPO

Härtefallantrag Nordrhein-Westfalen, § 39 Abs. 3 JAPO

Der Antrag auf Gestattung einer nochmaligen Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen, die oder der den Prüfling zur ersten Wiederholungsprüfung vorgestellt hat. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgericht legt den Antrag mit einer Äußerung über die Erfolgsaussichten der nochmaligen Wiederholung dem Landesjustizprüfungamt vor.

Anträgen von Schwerbehinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) soll tunlichst entsprochen werden.


Anforderung: Niedrig
Der Umgang mit Härtefallanträgen ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen ist ein Härtefallantrag mit der Anforderung verbunden, dass eine Aussage darüber getroffen wird, warum eine erneute Wiederholung erfolgreich sein wird. Ein außergewöhnlicher Härtefall ist dabei nicht erforderlich. Eine Beratung ist daher regelmäßig nicht erforderlich. Dennoch stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne für Fragen zur Verfügung.

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