Härtefallantrag Baden-Württemberg | § 59 Abs. 2 JAPrO
Härtefallantrag Baden-Württemberg | § 59 Abs. 2 JAPrO
Auf Antrag kann eine zweite Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung gestattet werden, wenn der Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine Endpunktzahl oder im Falle des § 52 Satz 2 eine Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3,75 erreicht hat und wenn infolge einer außergewöhnlichen Behinderung des Kandidaten in der Wiederholungsprüfung ein besonderer Härtefall vorliegt.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. Die Gestattung der zweiten Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Prüfungstermin, in dem die Wiederholungsprüfung abzulegen ist.
Anforderung: Hoch
Der Umgang mit Härtefallanträgen ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. In Baden-Württemberg ist ein Härtefallantrag mit hohen Anforderungen und einer aufwendigen Begründung verbunden. Es wird daher geraten, sich frühzeitig beraten zu lassen. Wir können Ihnen sagen, ob Ihr Vorbringen ausreichend ist und wie der Antrag zu formulieren ist. Dabei können wir den Härtefallantrag anhand Ihrer Vorgaben selber formulieren und in Ihrem Namen einreichen oder Ihren vorformulierten Antrag auf Geeignetheit überprüfen.
Legende:
hoch (Beratung erforderlich)
mittel (Beratung empfohlen)
niedrig (Beratung optional)
