Härtefallantrag

Rechtsanwalt Ronnenberg berät Sie gerne im Bereich des Härtefallantrages.

Fragen und Antworten zum Härtefallantrag

Nachfolgend sollen 12 häufig gestellte Fragen beantwortet werden. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, so können Sie jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

In fast allen Bundesländern gibt es den sog. Härtefall oder 3. Versuch. Diese Sonderregelung soll Kandidaten, die bereits zweimal durch eine Prüfung (z.B. juristisches Staatsexamen) gefallen sind, die Möglichkeit eröffnen die Prüfung ein drittes mal zu machen. Härtefallregelungen gibt es in fast allen Studiengängen mit staatlichem Abschluss.

Der Härtefall ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und ist eine Einzelfallentscheidung. Daher kann man nicht pauschal feststellen, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht. Liegt ein Härtefall vor und wird dieser vom Prüfungsamt anerkannt, so kann der Examenskandidat die Prüfung erneut unternehmen.

Härtefälle sind im Allgemeinen Situationen, die eine ausreichende Vorbereitung auf die Prüfung nicht zulassen. Der Prüfling ist nicht in der Lage seine tatsächliche Prüfungsleistung darzustellen. Solche Situationen können auch während der eigentlichen Prüfung eintreten. Man muss allerdings als Prüfling auf diesen Zustand hinweisen. Tut man das nicht unverzüglich, so kann man sich darauf nicht mehr berufen. In diesen Fällen bleibt dann nur noch die sog. unerkannte Prüfungsunfähigkeit, die sowohl für das Erste als auch für das Zweite Staatsexamen zu begründen ist. Um es klarzustellen: Es muss natürlich ein solcher Härtefall tatsächlich vorliegen. Häufig erkennen Prüflinge aber nicht, dass ein Härtefall bei ihnen gegeben ist.

Die Beantragung eines Härtefalls ist immer mit Unsicherheiten behaftet. Die Erfolgsaussichten hängen von vielerlei Faktoren ab, so dass wirklich der Einzelfall entscheidet. Es gibt Fälle, bei denen die Sachlage eindeutig ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Kandidat in der Prüfungsvorbereitung den Tod oder die schwere Krankheit eines nahen Angehörigen erleiden muss. Wir haben aber auch schon von Fällen gehört, bei denen der Freund oder die Freundin des Kandidaten “Schluss gemacht” hat und so der 3. Versuch erreicht worden ist.

Ein Härtefallantrag ist immer dann zu raten, wenn während der Prüfungsvorbereitung Umstände auftreten, die eine adäquate Prüfungsvorbereitung verhindern. Hinzu kommen die Fälle, die während der Prüfungsphase einen “Härtefall” haben.

Unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalls ist es ganz wichtig ist, dass Sie den dritten Versuch wirklich wollen. Nur dann können Sie die Kraft aktiveren, die Sie brauchen, um durch den dritten Versuch zu gehen.

Ja, wir beraten selbstverständlich auch Mandanten aus anderen Studiengängen. Die rechtliche Einordnung ist häufig ähnlich, so dass wir uns auch über “Nichtjuristen” freuen.

Ja, natürlich können Sie den Antrag auch selber stellen. Wir raten sogar dazu. Allerdings sollten Sie den Härtefallantrag nicht selber schreiben. Aus der Erfahrung heraus, haben wir festgestellt, dass selbst formulierte Härtefallanträge zumeist viel zu emotional sind und am Kern vorbeigehen. Wichtig ist, dass der Antrag den Härtefall juristisch eindeutig herausstellt und man so dem Prüfungsamt “keine andere Wahl” lässt.

Ja! Bei jeder Art von Härtefällen können wir Sie deutschlandweit beraten und vertreten. Das liegt ganz einfach daran, dass Sie uns alle erforderlichen Daten per Email oder Telefon mitteilen können und ein persönliches 4-Augen-Gespräch meist nicht erforderlich ist.
Natürlich freuen wir uns auch darüber Mandanten persönlich zu treffen. Daher sind Sie immer herzlich willkommen in der Kanzlei vorbeizukommen, Kontakt.

I. Erstberatung

1. Sie kontaktieren uns, Kontakt.
2. Sie schildern uns im Rahmen einer Erstberatung Ihre Problematik
3. Kurzeinschätzung zu den Erfolgsaussichten

II. Mandat

1. Erteilung einer Vertretungsvollmacht
2. Vereinbarung eines Honorars
3. Übersendung der relevanten Daten
4. Erstellen des ersten Schriftsatzes
5. Versand des Schriftsatzes an das Prüfungsamt durch Sie oder durch uns

Grundsätzlich vereinbare ich Pauschalen für den Schriftsatz, der zu erstellen ist. Hierbei haben Sie die Möglichkeit mein Honorar zu drücken. Je mehr Daten und Informationen Sie uns geordnet liefern, umso günstiger wird es. Durchschnittlich liegt das Honorar zwischen 350 und 500 Euro zzgl. MwSt. Wenn Sie das als hoch empfinden, dann müssen Sie sich die Zeit ausrechen, die erforderlich ist, um Ihren Fall nachzuvollziehen und ausreichend darzustellen. Jeder Härtefallantrag ist etwas Individuelles, bei dem man nicht auf Textbausteine zurückgreifen kann, wie z.B. bei Mietrechtsstreitigkeiten.

Ja, selbstverständlich können wir uns über eine Ratenzahlung verständigen.

Nein, eine telefonische Auskunft ist kostenlos und ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme. Lediglich, wenn die telefonische Auskunft einen gewissen Rahmen übersteigt, würde ich ein solches Telefonat – selbstverständlich nach einem entsprechenden Hinweis – berechnen.

Ja, Sie können uns auch außerhalb der Bürozeiten unter 040-444 6538 – 14 jederzeit erreichen. Sollten wir nicht im Büro sein, wird diese Nummer auf ein Mobiltelefon weitergeleitet. Wenn wir einmal nicht ans Telefon gehen können, rufen wir Sie in dringenden Fällen umgehend zurück.

Nach dem 2. Staatsexamen hat Herrn Ronnenberger das Forum www.staatsexamen-jura.de ins Leben gerufen. Durch den Kontakt zu den Usern hat er erfahren, wie viel Verunsicherung während und nach dem Examen herrscht. Trifft dann der “Worst Case” ein, stellt der Härtefallantrag ein mögliches Instrument dar, um das Examen zu retten. Da vielen Kandidaten die Voraussetzungen eines solchen Härtefallantrages unklar sind, können wir nur empfehlen kurz nach der Notenbekanntgabe einen Rechtsanwalt des Vertrauens aufzusuchen. Mittlerweile betreuenwir bundesweit Studenten und Referendare bei der korrekten Darstellung des Härtefallantrages. Zu vielen dieser Studenten und Referendare (heute z.T. Rechtsanwälte/innen) hat Herr Ronnenberg heute noch Kontakt. Ein Härtefall schweißt zusammen.

Prüfungsrecht, Prüfungsanfechtung und Studienplatzklage bundesweit
Rechtsanwalt für Prüfungsrecht, Prüfungsanfechtung und Studienplatzklage in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen,