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	<title>Kanzlei Ronnenberg</title>
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		<title>Aufzeichnungen des Prüflings bei einer mündlichen Prüfung</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Mar 2012 16:56:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Aufzeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungsunterlage]]></category>

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		<description><![CDATA[Ob eine in der mündlichen Prüfung vom Prüfling gefertigte Aufzeichnung als Prüfungsunterlage zur Akte zu nehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen der jeweiligen Prüfung und hängt insbesondere davon ab, ob der Prüfling nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine Absicht, um Rechtsschutz nachzusuchen, zu erkennen gibt und worin er den konkreten Anlass für mögliche Prüfungsfehler [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob eine in der mündlichen Prüfung vom Prüfling gefertigte Aufzeichnung als Prüfungsunterlage zur Akte zu nehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen der jeweiligen Prüfung und hängt insbesondere davon ab, ob der Prüfling nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine Absicht, um Rechtsschutz nachzusuchen, zu erkennen gibt und worin er den konkreten Anlass für mögliche Prüfungsfehler sieht.</p>
<p>BVerwG, Beschluß vom 8. 11. 2005 &#8211; 6 B 45/05 (OVG Greifswald)</p>
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		<title>Besoldungsgruppe W 2 verstößt gegen das Alimentationsprinzip des  Art. 33 Abs. 5 GG</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 13:29:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldung]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldungsgruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Professoren]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem heute verkündeten Urteil entschieden, dass die Besoldung der Professoren in Hessen aus der Besoldungsgruppe W 2 gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und daher verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen. Über den Sachverhalt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem heute verkündeten Urteil entschieden, dass die Besoldung der Professoren in Hessen aus der Besoldungsgruppe W 2 gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und daher verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen.</p>
<p style="text-align: justify;">Über den Sachverhalt, der der Vorlage des Verwaltungsgerichts Gießen zugrunde liegt, informiert die Pressemitteilung Nr. 47/2011 vom 21. Juli 2011. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen. Der Richter Gerhardt hat ein Sondervotum abgegeben.</p>
<p style="text-align: justify;"><a title="W 2-Besoldung der Professoren in Hessen verfassungswidrig" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-008.html" target="_blank" rel="nofollow">zur Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Recht auf Akteneinsicht &#8211; VG Mainz: Beschluss vom 14.10.2011</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 23:26:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Die behördliche Entscheidung darüber, ob im Rahmen der Einsicht in die Prüfungsakten Fotokopien erteilt werden, ist jedenfalls dann eine nicht selbstständig angreifbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 1 VwGO, wenn der Antragsteller sie innerhalb eines anhängigen Widerspruchsverfahrens und zur Durchführung dieses Verfahrens begehrt. Lehnt die Prüfungsbehörde die Akteneinsicht demgegenüber generell oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Die behördliche Entscheidung darüber, ob im Rahmen der Einsicht in die Prüfungsakten Fotokopien erteilt werden, ist jedenfalls dann eine nicht selbstständig angreifbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 1 VwGO, wenn der Antragsteller sie innerhalb eines anhängigen Widerspruchsverfahrens und zur Durchführung dieses Verfahrens begehrt. Lehnt die Prüfungsbehörde die Akteneinsicht demgegenüber generell oder in bestimmter Art und Weise etwa betreffend die Anfertigung von Fotokopien ab, findet § 44 a Satz 1 VwGO keine Anwendung. (amtlicher Leitsatz)</p>
<p>2. Das rechtliche Interesse eines Prüflings an der Einsicht in Prüfungsakten ergibt sich typischerweise aus seinem Recht auf Chancengleichheit und auf freie Wahl des Berufs. (amtlicher Leitsatz)</p>
<p>3. Regelungen einer Prüfungsordnung, die einem Betroffenen im Prüfungsrechtsverhältnis Rechte zur Einsicht in Klausuren vermitteln, schließen einen Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz aus. (amtlicher Leitsatz)</p>
<p>VG Mainz: Beschluss vom 14.10.2011 &#8211; 3 K 673/11.MZ</p>
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		<title>Chancengleichheit im Prüfungsrecht – rechtzeitige Abgabe einer Aufsichtsarbeit</title>
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		<pubDate>Tue, 25 Oct 2011 11:48:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Abgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Chancengleichheit]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtzeitigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[1. In der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist die rechtzeitige Abgabe einer Aufsichtsarbeit, die von den Aufsichtführenden eingesammelt wird, grundsätzlich dadurch vorzunehmen, dass nach der Bekanntgabe des Endes der Bearbeitungszeit und der allgemeinen Aufforderung zur Abgabe die Arbeit im dafür vorgesehenen Umschlagbogen zum Einsammeln bereitgelegt oder spätestens dem Aufsichtführenden beim erstmaligen Erscheinen am Platz des Prüflings [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. In der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist die rechtzeitige Abgabe einer Aufsichtsarbeit, die von den Aufsichtführenden eingesammelt wird, grundsätzlich dadurch vorzunehmen, dass nach der Bekanntgabe des Endes der Bearbeitungszeit und der allgemeinen Aufforderung zur Abgabe die Arbeit im dafür vorgesehenen Umschlagbogen zum Einsammeln bereitgelegt oder spätestens dem Aufsichtführenden beim erstmaligen Erscheinen am Platz des Prüflings unverzüglich ausgehändigt wird.</p>
<p>2. Auch unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erfolgt die Abgabe im Einzelfall jedenfalls dann nicht mehr rechtzeitig, wenn der Prüfling nach dem erstmaligen und mit der Aufforderung, das Schreiben einzustellen, verbundenen Erscheinen des Aufsichtführenden am Platz des Prüflings nicht nur noch auf die Abgabe gerichtete Handlungen vornimmt, sondern die Aufsichtsarbeit inhaltlich weiter bearbeitet, selbst wenn der Aufsichtführende dann kommentarlos weitergeht.</p>
<p>VGH Mannheim, Beschluß vom 22. 5. 2007 – 9 S 3013/06</p>
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		<title>Erst- und Zweitprüfer im Überdenkungsverfahren</title>
		<link>http://www.kanzlei-ronnenberg.de/erst-und-zweitprufer-im-uberdenkungsverfahren</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 14:34:27 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Erstprüfer]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungskommission]]></category>
		<category><![CDATA[Überdenkungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitprüfer]]></category>

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		<description><![CDATA[Folgen Erst- und Zweitprüfer den Einwendungen eines Prüfungskandidaten gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht oder nur in einem geringen, für die Notenvergabe unerheblichen Umfang, so ist das sog. Überdenkungsverfahren damit (für den Prüfungskandidaten erfolglos) abgeschlossen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass sich der gesamte Prüfungsausschuss mit den Bewertungen befasst. BFH: Beschluss vom 22.04.2009 &#8211; VII [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Folgen Erst- und Zweitprüfer den Einwendungen eines Prüfungskandidaten gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht oder nur in einem geringen, für die Notenvergabe unerheblichen Umfang, so ist das sog. Überdenkungsverfahren damit (für den Prüfungskandidaten erfolglos) abgeschlossen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass sich der gesamte Prüfungsausschuss mit den Bewertungen befasst.</p>
<p>BFH: Beschluss vom 22.04.2009 &#8211; VII S 43/08</p>
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		<title>Rechtsschutzbedürfnis für Prüfungsanfechtung beim Freiversuch</title>
		<link>http://www.kanzlei-ronnenberg.de/rechtsschutzbedurfnis-fur-prufungsanfechtung-beim-freiversuch-2</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 19:23:43 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzbedürfnis]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederholungsprüfung]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtskandidaten, die die erste juristische Staatsprüfung im Freiversuch bestanden haben, behalten ihr Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des nach nicht bestandskräftig festgesetzten Ergebnisses des Freiversuchs auch nach bestandener Wiederholungsprüfung, auch wenn die Wiederholungsprüfung besser bewertet worden ist als der Freiversuch. VGH Kassel, Teilurteil vom 5. 3. 2009 &#8211; 8 A 1037/07]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtskandidaten, die die erste juristische Staatsprüfung im Freiversuch bestanden haben, behalten ihr Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des nach nicht bestandskräftig festgesetzten Ergebnisses des Freiversuchs auch nach bestandener Wiederholungsprüfung, auch wenn die Wiederholungsprüfung besser bewertet worden ist als der Freiversuch.</p>
<p>VGH Kassel, Teilurteil vom 5. 3. 2009 &#8211; 8 A 1037/07</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Unzulässige Einflussnahme auf den Prüfer &#8211; OVG Bautzen</title>
		<link>http://www.kanzlei-ronnenberg.de/unzulassige-einflussnahme-auf-den-prufer-ovg-bautzen</link>
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		<pubDate>Sun, 31 Jul 2011 13:17:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Einflussnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfer]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Täuschung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine unzulässige Einflussnahme auf den Prüfer liegt dann vor, wenn sich ein Kandidat der Juristischen Staatsprüfung nach der Einlegung des Widerspruches mit einem Korrektor einer Klausur persönlich in Verbindung setzt und persönliche Umstände, wie z. B. die Maßgeblichkeit der vergebenen Punktzahl, schildert. OVG Bautzen: Urteil vom 02.06.2010 &#8211; 2 A 128/10]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine unzulässige Einflussnahme auf den Prüfer liegt dann vor, wenn sich ein Kandidat der Juristischen Staatsprüfung nach der Einlegung des Widerspruches mit einem Korrektor einer Klausur persönlich in Verbindung setzt und persönliche Umstände, wie z. B. die Maßgeblichkeit der vergebenen Punktzahl, schildert.</p>
<p>OVG Bautzen: Urteil vom 02.06.2010 &#8211; 2 A 128/10</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kanzlei Ronnenberg ist umgezogen</title>
		<link>http://www.kanzlei-ronnenberg.de/kanzlei-ronnenberg-ist-umgezogen</link>
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		<pubDate>Sun, 12 Jun 2011 17:08:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei Ronnenberg]]></category>

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		<description><![CDATA[Um mit den Anforderungen eines wachsenden Mandantenstamms Schritt zu halten, haben wir zum 1. Juni 2011 neue Kanzleiräume bezogen. Außer der Adresse, bleibt alles beim Alten. Ab dem 1. Juni 2011 heißen wir Sie an folgender Adresse herzlich willkommen: Kanzlei Marcus Ronnenberg Poststr. 37 (Körnerhaus) D-20354 Hamburg]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Um mit den Anforderungen eines wachsenden Mandantenstamms Schritt zu halten, haben wir zum 1. Juni 2011 neue Kanzleiräume bezogen.</p>
<p>Außer der Adresse, bleibt alles beim Alten. Ab dem 1. Juni 2011 heißen wir Sie an folgender Adresse herzlich willkommen:</p>
<p>Kanzlei Marcus Ronnenberg<br />
Poststr. 37 (Körnerhaus)<br />
D-20354 Hamburg</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Beurteilungsmaßstab und Bestehensquote &#8211; VGH Mannheim: Urteil vom 10.11.2010 &#8211; 9 S 591/10</title>
		<link>http://www.kanzlei-ronnenberg.de/beurteilungsmasstab-und-bestehensquote-vgh-mannheim-urteil-vom-10-11-2010-9-s-59110</link>
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		<pubDate>Sun, 01 May 2011 09:04:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Begründungserfordernis]]></category>
		<category><![CDATA[Beurteilungsmaßstab]]></category>
		<category><![CDATA[Chancengleichheit]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Ein unangemessener Beurteilungsmaßstab kann wegen Verstoßes gegen das Gebot der Chancengleichheit zu einem Prüfungsmangel führen. 2. Weicht bei einer landesweit einheitlichen Prüfung &#8211; hier Erste juristische Staatsprüfung &#8211; die Bestehensquote hinsichtlich eines Prüfungsortes signifikant von derjenigen anderer Prüfungsorte ab, so stellt dies für sich genommen keinen Verstoß gegen das Gebot der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit dar. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Ein unangemessener Beurteilungsmaßstab kann wegen Verstoßes gegen  das Gebot der Chancengleichheit zu einem Prüfungsmangel führen.</p>
<p>2. Weicht bei einer landesweit einheitlichen Prüfung &#8211; hier Erste  juristische Staatsprüfung &#8211; die Bestehensquote hinsichtlich eines  Prüfungsortes signifikant von derjenigen anderer Prüfungsorte ab, so  stellt dies für sich genommen keinen Verstoß gegen das Gebot der  prüfungsrechtlichen Chancengleichheit dar. Erst wenn weitere Indizien  für einen solchen Verstoß vorliegen, ist nach den Grundsätzen des  Anscheinsbeweises die Prüfungsbehörde für die Einhaltung der  Chancengleichheit beweispflichtig.</p>
<p>3. Das Gebot der Sachlichkeit und inneren emotionalen Distanziertheit  ist verletzt, wenn ein Prüfer zu erkennen gibt, dass er plausible  Kritik an zahlreichen emotionalen, nicht allein sachbezogenen Äußerungen  nicht als solche anzuerkennen in der Lage ist.</p>
<p>4. Bei einer offenen Zweitbewertung, die eine Leistung abweichend von  der Erstbewertung als „nicht bestanden“ betrachtet, reicht es nicht  aus, auf den eigenen &#8211; abweichenden &#8211; Erwartungshorizont zu verweisen,  sondern die Gründe, aus denen die Leistung durchschnittlichen  Anforderungen nicht mehr entspricht, sind inhaltlich darzulegen.</p>
]]></content:encoded>
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